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        • 2002 – Navidad nuestra von Ariel Ramírez
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Leitlinien und Qualitätskriterien für den Fernunterricht

Bezugnehmend auf das mit Schreiben der Kultusministerin vom 7. Juli 2020 vorgegebene Konzept für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Baden–Württemberg sowie die vom Kultusministerium am 14. September 2020 erlassenen Grundsätze für den Fernunterricht werden Leitlinien und Qualitätskriterien für den Fernunterricht am Robert-Gerwig-Gymnasium Hausach festgelegt.

I. Vorbemerkung

Grundsätzlich ist zwischen HOMESCHOOLING und FERNUNTERRICHT zu unterscheiden und festzuhalten, dass die Kultusverwaltung für das Schuljahr 2020/21 ausschließlich von Fernunterricht spricht. Dieser ist laut Fernunterrichtsschutzgesetz von 1977 folgendermaßen definiert: „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind, und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“ Damit tritt das in der Ad-hoc-Phase der Schulschließung häufig praktizierte Homeschooling in den Hintergrund. Bei dieser Form des Lernens unterrichten Eltern ihre Kinder zuhause. Der Fernunterricht beinhaltet sowohl eine didaktische als auch eine pädagogische Begleitung des Lernenden durch die Lehrkraft. 

Die Lehrkräfte entscheiden eigenständig, ob und ggf. welche Systeme zur Gestaltung des Unterrichts genutzt werden (§ 38 Abs. 6 SchG). Die Lehrkraft darf jedoch nur ein datenschutzkonformes System einsetzen, diese Bedingung erfüllen alle IServ-Module. 

II. Teilnahme an und Durchführung von Fernunterricht

Schüler*innen sind zur Teilnahme am Unterricht (Fern- oder Präsenzunterricht) verpflichtet, daher sind sie auch zu den jeweiligen Unterrichtsstunden erreichbar.

Der Fernunterricht bildet den Präsenzunterricht nach Stundenplan ab.

  • Fernunterricht wird im Umfang der wöchentlichen Unterrichtszeit erteilt.
  • Entscheidet sich die Lehrkraft für die Durchführung von Video-Unterricht, findet dieser nicht zwingend im Zeitfenster des Stundenplanes statt, jedoch an einem anderen fest zu vereinbarenden Termin. Situativ kann auch durch die Schulleitung entschieden werden, wann die Online-Stunden ggfs. stattfinden müssen.
  • Um den Schüler*innen Struktur zu geben und eine verlässliche Zeitplanung zu ermöglichen, sind feste Aufgaben- und Abgabezeiten vorzugeben.
  • Im Falle von vollständigem Fernunterricht werden die Aufgaben wochenweise bei IServ eingestellt und jeweils am Freitag um 18:00 Uhr für die Folgewoche freigeschaltet.

III. Qualitätskriterien für den Fernunterricht

  • Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, dass allen teilnehmenden Schüler*innen dieselben Unterrichtsmaterialien zur Verfügung stehen.
  • Schüler*innen, die keine ausreichende digitale Ausstattung oder Anbindung haben, bekommen auf Antrag bei der Schulleitung von der Schule die notwendige Ausstattung zur Verfügung gestellt bzw. erhalten an der Schule einen digitalen Zugang, um eigenständig lernen zu können.
  • Die Schüler*innen erhalten in jedem Fach regelmäßig Aufgaben durch die Fachlehrkraft.
    • Die Aufgaben werden grundsätzlich über das Aufgaben-Modul in IServ erteilt.
    • Regelmäßig bedeutet i.d.R. wochenweise. Aufgaben, welche sich in Umfang, Form und Methode für eine längerfristige Bearbeitung eignen, werden explizit als solche mit klarem Abgabedatum angekündigt.  
  • Die Schüler*innen erhalten zu ihren bearbeiteten Aufgaben Rückmeldungen durch die Lehrkraft. Der Umfang der Aufgaben und die Häufigkeit der Rückmeldung sind abhängig von der Wochenstundenzahl des Faches.
    • Es ist eine zeitnahe Rückmeldung zu den Schüleraufgaben nach Ablauf der Abgabefirst anzustreben, um spürbare Lerneffekte zu erzielen.
    • Die Rückmeldung kann schriftlich, per Telefon oder in einer Videokonferenz erfolgen. Diese soll soweit als möglich individuell sein.
    • Es gibt eine regelmäßige und verlässliche Kommunikation zwischen der Fachlehrkraft und den Schüler*innen der Klasse bzw. Lerngruppe.
    • Die Lehrkräfte sind angehalten, nach Möglichkeit zu unterrichtsüblichen Zeiten mit den Schüler*innen zu kommunizieren.
    • Schüleranfragen über IServ-Mail werden innerhalb von zwei Schultagen von der Lehrkraft bearbeitet.
    • Videokonferenzen auch mit Schülergruppen einer Klasse können sinnvoll sein, um Kontakt und Beziehung aufrechtzuerhalten und Verbindlichkeit bei der Bearbeitung der Aufgaben zu schaffen.
  • Die Lehrkräfte dokumentieren ihre Arbeit in der erforderlichen Form (z.B. Klassentagebuch oder entsprechende digitale Form).
    • Wer dauerhaft im Fernunterricht arbeitet, dokumentiert seinen Unterrichtsfortgang analog zu den im Klassenbuch üblichen Eintragungen und leitet diese jeweils am letzten Schultag vor Ferien der zuständigen Abteilungsleiterin zu.
  • Die Schulleitung stellt gemeinsam mit der Schulaufsicht sicher, dass der Fernunterricht diesen Qualitätskriterien genügt.

IV. Bestimmungen zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen

Analog zum Präsenzunterricht gelten auch im Fernunterricht die einschlägigen Bestimmungen:

  • Zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages dürfen Bild- und Tonaufnahmen der Schüler*innen hergestellt und weiterverarbeitet werden (§ 115 Abs. 3a SchG).
  • Eine explizite oder gar schriftliche Einwilligungserklärung seitens der Schüler*innen ist hiermit nicht mehr notwendig: Im Rahmen des Unterrichts und bei den übrigen Veranstaltungen der Schule können z.B. Szenen aus der Literatur per Video erarbeitet, Erklärvideos durch Schüler*innen erstellt oder Bewegungsabläufe im Sportunterricht sowie Schülervorträge über eine Videoaufnahme besprochen werden, ohne jeweils datenschutzrechtliche Einwilligungen der Betroffenen einholen zu müssen.
  • Für eine Veröffentlichung ist nach wie vor eine Einwilligung erforderlich.
  • Es darf keine automatische Synchronisation der Aufnahmen mittels Clouds erfolgen.
  • Dem/ der Schüler*innen steht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 EUDSGVO zu. In diesem Fall muss die Aufzeichnung unterbleiben. Der/ die Schüler*in muss auf dieses Recht vor Anfertigung der Aufzeichnung hingewiesen werden.
  • Angefertigte Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Aufgabenerledigung zu löschen, zur Leistungsfeststellung erstellte Aufzeichnungen spätestens am Ende des darauffolgenden Schuljahres.
  • Sämtliche Aufnahmen sind durch geeignete technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen gegen jeglichen unbefugten Zugriff zu schützen. 

V. Leistungsfeststellung

  • Grundsätzlich können alle Leistungen, die im Fernunterricht erbracht werden, in die Leistungsfeststellung einbezogen werden.
  • Unterrichtsinhalte des Fernunterrichts, die erarbeitet, geübt oder vertieft wurden, können Gegenstand einer Leistungsfeststellung sein.
  • Mündliche Leistungsfeststellungen sind grundsätzlich möglich.
  • Schriftliche Leistungsfeststellungen hingegen sind ausschließlich im Präsenzunterricht erlaubt.

VI. Hinweise zur Teilnahme an Videokonferenzen

In der Zeit des Fernunterrichts, insbesondere wenn sich Lehrkräfte und/ oder Schüler*innen in Quarantäne befinden, kann es sinnvoll sein, Videounterricht abzuhalten, in Form klassischer Videokonferenzen oder auch in Form gestreamten Unterrichts nach Hause oder von zu Hause.

Dabei ist bevorzugt das Videokonferenz-Modul in IServ zu nutzen, das auf der vom Land Baden-Württemberg freigegeben Plattform BigBlueButton basiert. 

Diese Form des Unterrichts tangiert insbesondere Persönlichkeitsrechte und datenschutzrechtliche Bestimmungen. Damit diese Unterrichtsform gewinnbringend zum Einsatz kommen kann, müssen sich alle Beteiligten sicher und wohlfühlen können. Daher sind folgende Regularien einzuhalten:

  • Videokonferenzen leben grundsätzlich von der Teilnahme mit Bild und Ton. Sollte das jedoch nicht gewünscht sein, steht es den Teilnehmern frei, die Kamera auszuschalten bzw. so auszurichten, dass die Person selbst nicht zu sehen ist. Davon unbenommen bleibt die Pflicht zur Teilnahme im Rahmen der Schul- bzw. Dienstpflicht, welche auch für Fernunterricht gilt.
  • Die rein verbale Teilnahme nur mit Ton ist analog zu Telefonkonferenzen zu erwarten.
  • Grundsätzlich ist es mit Verweis auf das Recht am eigenen Bild unzulässig und strafbar, Video- und/ oder Tonmitschnitte oder Bilder/ Screenshots anzufertigen.
  • Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Inhalte des übertragenen Unterrichts (Bilder, Grafiken, Filme, Präsentationen, Tafelbilder etc.) nicht frei von Rechten sind und jede Form der Vervielfältigung einer Genehmigung der Lehrkraft bedarf.
  • Da Unterricht für Schüler*innen einen „Schonraum“ darstellt, in dem angstfrei gelernt und von Dritten unbeobachtet Fehler gemacht werden dürfen, soll bei der Teilnahme von Fernunterricht sichergestellt werden, dass Dritte weder zuhören noch zusehen. Hier empfiehlt es sich, für die Teilnahme ein Headset zu nutzen, sofern man sich nicht allein in einem Raum befinden kann.
  • Videokonferenzen werden von der Lehrkraft rechtzeitig angekündigt und im IServ-Klassenkalender eingetragen.

Es hat sich bewährt, Klassen im Fernunterricht für die Durchführung von Videokonferenzen in kleinere Gruppen aufzuteilen und diese jeweils eine begrenzte Zeit im Videounterricht zu treffen; z.B. in einer Doppelstunde 3x 10 Schüler*innen für je 30 Minuten.   

Diese Hinweise stellen einen verbindlichen Verhaltenskodex dar und sind von allen Teilnehmern stets zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist eine allseits wohlwollende und zielgerichtete Zusammenarbeit notwendig, um die Herausforderungen des Fernlernens gut zu bewältigen. Alle Beteiligten sind aufgefordert Nachsicht und Kooperationsbereitschaft walten zulassen. Bei auftretenden Problemen sollte der erste Schritt wie immer das persönliche Gespräch sein.

Stand: 16. Dezember 2020

Robert-Gerwig-Gymnasium
Hauptstraße 3, 77756 Hausach

Telefon: +49 7831 93680
Telefax: +49 7831 936833

E-Mail: sekretariat@rgg-hausach.de
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