Schulordnung
Präambel
In unserer Schule lernen, lehren und arbeiten viele hundert Menschen: Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Sozialarbeiterin, Sekretärinnen, Hausmeister und das Mensa- und Reinigungspersonal.
Wir sind füreinander da und gemeinsam dafür verantwortlich, dass sich jede und jeder in dieser Schule wohlfühlt und in angenehmer Atmosphäre arbeiten und lernen kann. Daher respektieren wir uns gegenseitig, gehen rücksichtsvoll, einander wertschätzend, ehrlich und freundlich miteinander um.
Basis unseres Miteinanders ist eine offene Kommunikation.
Gemeinsam gestalten wir unseren Lebensraum Schule. Unser Unterricht ist das Ergebnis gemeinsamen Arbeitens und Lernens: Wir lernen miteinander und voneinander. Voraussetzung dafür sind Aufgeschlossenheit, Kooperationsfreude und der Wille sich für den Lernerfolg anzustrengen.
I. Regelungen für den Aufenthalt auf dem Schulgelände und im Schulhaus
- Die Schule wird um 7.00 Uhr geöffnet.
- Zum Zeitpunkt des Unterrichtbeginns hält sich jede/r Schüler(in) ruhig im Klassenzimmer oder vor dem Fachraum auf. Bis die Lehrkraft kommt, bleiben die Klassenzimmertüren offen. Fachräume werden nur in Begleitung einer Fachlehrerin bzw. eines Fachlehrers betreten.
- Ist fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn noch kein(e) Lehrer(in) in eine Klasse gekommen, so gibt der/die Klassensprecher/in im Sekretariat Bescheid.
- Nach Ende jeder Unterrichtsstunde werden die Fenster des Klassenzimmers geöffnet und die Klassenordner reinigen die Tafel. Beim Verlassen des Raumes schließen die Schüler(innen) die Fenster, schalten das Licht aus und stellen die Stühle hoch.
- Alle halten Tische und Räume sauber und entsorgen ihren Müll in getrennten Behältern.
- Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10 bleiben von Unterrichtsbeginn bis -ende (einschließlich Mittagspause, AGs, Hausaufgabenbetreuung, etc.) auf dem Schulgelände. Ausgenommen sind die direkten Wege zu den Sportstätten.
Sie dürfen das Schulgelände nur verlassen, wenn eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegt; ansonsten bedarf es in Ausnahmefällen der Genehmigung durch eine Lehrkraft. - Schulgebäude, Inventar und fremdes Eigentum sind sorgsam zu behandeln. Grob fahrlässige oder absichtlich angerichtete Schäden sind zu ersetzen.
- Für mitgebrachte Wertgegenstände oder Geldbeträge kann das Robert-Gerwig-Gymnasium keine Haftung übernehmen.
- Unfälle auf dem Schulweg oder während des Unterrichts bzw. schulischer Veranstaltungen müssen sofort auf dem Sekretariat gemeldet werden.
- Gänge, Eingänge und Treppen (auch Außentreppen) sind stets so freizuhalten, dass sie im Notfall unbehinderte Fluchtwege sein können. Im Alarmfall gelten die Regelungen des Alarmplans, der in jedem Raum aufgehängt ist. Der für den entsprechenden Raum festgelegte Fluchtweg ist von jedem genau einzuhalten. Es werden Alarmübungen abgehalten.
Bei Räumungsalarm in den Pausen gehen alle Personen, die sich auf dem Schulgelände aufhalten, auf den bekannten Rettungswegen zum Sammelplatz vor der Tannenwaldhalle. Hier versammeln sich die Schülerinnen und Schüler nach Klassenstufen bei den entsprechenden Schildern. Alle Lehrkräfte melden sich unverzüglich bei dem Sicherheitsbeauftragten oder der (erweiterten) Schulleitung. Unabhängig davon nehmen sie unverzüglich ihre Aufsichtspflicht wahr und tragen Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler.
Im Falle einer Bedrohungslage ist den Anweisungen des Lehrpersonals Folge zu leisten. - Verbreitung und Verkauf von Publikationen (Plakaten, Flyern, Schriftstücken, etc.) auf dem Schulgelände und über digitale schulische Kanäle unterliegen der Genehmigung der Schulleitung.
II. Regelungen für die Pausen
- Zu Beginn der zweiten Pause begeben sich die Schülerinnen und Schüler in den Hof. Spätestens um 10.55 Uhr haben alle die Gebäude verlassen. Der Aufenthalt in der Mensa ist nur für die Dauer des Einkaufs erlaubt. Von Anfragen am Lehrerzimmer ist in der zweiten Pause abzusehen. Die Treppen vor den Ausgängen sind freizuhalten.
- Drei Minuten vor Unterrichtsbeginn begeben sich die Schülerinnen und Schüler in die Unterrichtsräume.
- Die Schülerinnen und Schüler der Kursstufe können die Pausen im Schulhaus verbringen.
- In der Zeit von 12.00 bis 13.30 Uhr ist die Mensa ausschließlich für das Einnehmen von Speisen und Getränken reserviert. Geschirr und Besteck dürfen aus dem Bereich der Mensa nicht mitgenommen werden. Die Aufsicht in dieser Zeit wird von den in den Gebäuden anwesenden Lehrkräften des Schulzentrums wahrgenommen. Bei Disziplinproblemen verständigt das Personal das Sekretariat oder Lehrerzimmer der jeweiligen Schule.
- Damit die Aufenthaltsbereiche schön und sauber bleiben, ist der Verzehr von Speisen und Getränken auf den Sofa-Sitzgruppen und Sitzsäcken nicht gestattet.
III. Krankheitsfälle und Beurlaubungen
Grundsätzliches
Für alle Schüler des Robert-Gerwig-Gymnasiums Hausach gelten die allgemeinen Regeln der Schulbesuchsverordnung des Ministeriums für Kultus und Sport (SchulBesV).
Ist die Nichtteilnahme am Unterricht oder Schulveranstaltungen im Voraus absehbar, muss dies auch im Vorfeld der Schule mitgeteilt werden.
- Aus gesundheitlichen Gründen wird die Befreiung (§ 3) vom Unterricht auf schriftlichen Antrag hin gewährt.
- „Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde […] entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.“ (§ 3 Abs. 4)
- Liegen die Gründe für die Verhinderung nicht in der Person des Schülers begründet, ist ein Antrag auf Beurlaubung zu stellen. „Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich“ (§ 4).
- Der Wunsch, längere Ferien oder günstigere Reisezeiten in Anspruch zu nehmen, ist kein „wichtiger persönlicher Grund“, der eine Beurlaubung ermöglicht. (§ 4 Abs. 3 Nr. 9)
- Für Fahrprüfungen wird an Tagen, an denen Klausuren/ Klassenarbeiten geschrieben werden, keine Beurlaubung erteilt.
- „Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung.“ (§ 4 Abs. 4) Dies bedeutet, dass die versäumten Unterrichtsinhalte eigenverantwortlich nachzuarbeiten sind.
- „Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.“ (§ 4 Abs. 5)
Die nachträgliche Entschuldigung einer Abwesenheit kommt folglich nur bei Krankheit oder anderen unvorhersehbaren Gründen infrage. In allen anderen Fällen (z.B. Fahrprüfung, Zahnarzttermin, Familienfeiern usw.) ist eine vorherige Beurlaubung vom Unterricht erforderlich, ansonsten ist die Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen zu betrachten.
- In Zeugnissen können unter Bemerkungen Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden. (§ 6 Abs. 4 NVO)
Was im Verhinderungsfall zu tun ist:
- Bei unvorhergesehenen Fehlzeiten, in der Regel also bei Erkrankung, ist die Schule über das Sekretariat unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung telefonisch zu informieren; eine Verlängerung der mitgeteilten Krankheitsdauer muss ebenfalls mitgeteilt werden. Diese Informationen sollen zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr am ersten Schultag, der versäumt wird, erfolgen.
Eine Liste der als abwesend gemeldeten Schüler ist im Lehrerzimmer einsehbar.
- Zusätzlich zur telefonischen Meldung ist die schriftliche Entschuldigung am ersten Schultag nach der Rückkehr in den Unterricht unaufgefordert dem Klassenlehrer vorzulegen.
- „Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.“ (§ 8 Abs. 4 NVO)
- „[Versäumt ein Schüler] (nach § 2 SchBesV) unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.“ (§ 8 Abs. 5 NVO)
- Die SchülerInnen der Kursstufe führen das ausgegebene Versäumnisblatt und tragen die Unterschriften der Eltern und der Fachlehrkraft zusammen, bevor der jeweilige Tutor abzeichnet.
IV. Mediennutzungsordnung
Am Robert-Gerwig-Gymnasium Hausach sind uns das persönliche Gespräch und persönliche Begegnungen wichtig. Auch wenn digitale Medien in vielerlei Hinsicht Vorteile bringen, kann die Beschäftigung mit dem Smartphone oder ähnlichen Geräten an der Schule eine Ablenkung sein, deshalb gelten die folgenden Regeln.
A Für alle an der Schule genutzten Geräte (private und schulische) gilt:
- Die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen sind streng zu beachten, insbesondere dürfen keine Aufnahmen (Fotos, Audios, Videos) ohne ausdrückliche Erlaubnis einer Lehrkraft und der betroffenen Person angefertigt werden. Es dürfen auch keine Aufnahmen weiterverbreitet werden ohne Einwilligung der Betroffenen.
- Die Schüler*innen sind verpflichtet, jugendgefährdende, gesetzeswidrige, rassistische oder menschenverachtende sowie pornografische Inhalte weder zu nutzen, noch zu verbreiten. Falls versehentlich derartige Inhalte aufgerufen werden, ist unverzüglich eine Lehrkraft zu informieren und auf deren Anweisung die Anwendung zu schließen.
B Für eigene Geräte gilt zusätzlich:
- Die eigenen internetfähigen Geräte sind für den gesamten Schultag im persönlichen Schließfach zu verwahren und dürfen weder am Körper noch in der Schultasche mitgeführt werden.
- Die Kursstufenschüler*innen (J1+J2) sind von der Regel ausgenommen.
- Schüler*innen ab der Klassenstufe 11 dürfen im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft private Tablets im Unterricht nutzen.
- Zu Unterrichtszwecken kann jede Lehrkraft Smartphones für ihre Unterrichtsstunden zulassen.
- Bei Prüfungen in der Kursstufe sind alle privaten Kommunikationsgeräte vorher abzugeben (Smartphone, Smartwatch, Smartbrille, Smart…irgendwas).
- In dringenden Fällen darf das eigene Smartphone ausschließlich zum Telefonieren im engen Bereich der grünen runden Baumbank vor dem Haupteingang (bei Regen im Windfang) benutzt werden. Ausnahme für die Kursstufe: Eigene Geräte dürfen im Oberstufenraum benutzt werden.
- Private Endgeräte dürfen nicht an das pädagogische Netzwerk angeschlossen werden.
C Für schulische Geräte (z. B. Computer im PC-Raum, in der Gymnasiumhalle oder in den Klassenzimmern) gilt zusätzlich:
- Passwörter dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Die Nutzung ist ausschließlich zu schulischen Zwecken erlaubt.
- Die Geräte sind sorgsam und nur bestimmungsgemäß zu nutzen.
- Downloads sind nur mit Einwilligung der Schule gestattet. Insbesondere dürfen keine Urheberrechte, z. B. an Filmen, Musikstücken oder Bildern verletzt werden. Software darf nur durch Systembetreuer/Lehrkräfte installiert werden. Bei der Benutzung des Internets dürfen im Namen der Schule weder kostenpflichtige Online-Dienste abgerufen noch Vertragsverhältnisse eingegangen werden.
- Die persönlichen Schülerdaten (sowohl Surf-Verhalten als auch gespeicherte Daten) im schulischen Netzwerk sind vertraulich. Lehrkräfte und Schulleitung besitzen einen Zugang, nutzen ihn jedoch nur bei begründetem Verdacht des Missbrauchs.
V. Sonstiges
- Auf dem gesamten Schulgelände, in den Sportstätten und auf dem Weg dorthin sind das Mitführen und der Konsum von Rauschmitteln jeglicher Art untersagt. Ausnahmen hiervon regelt die Schulleitung.
- Darüber hinaus haben der Konsum und der Handel illegaler Drogen sowie sonstige strafrechtliche Handlungen in der Regel eine Strafanzeige zur Folge.
- Das Mitführen von Waffen und Anscheinswaffen ist auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist. Für schulische Veranstaltungen (z.B. Theaterproben und -aufführungen) kann aus berechtigtem Anlass eine Ausnahme im Rahmen des Waffengesetzes durch die Schulleitung erteilt werden.
Genehmigt von der Schulkonferenz am 06. Juni 2024
Beschlossen von der Gesamtlehrerkonferenz 19. Juni 2024
Gültig ab Schuljahr 2024/25