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Straf- und Justizgesetzbuch von Robertanien

§ 1

  1. Die fünf vom robertanischen Parlament gewählten Richter bilden das Gericht. Es besteht aus einer Kammer.
  2. In ihrem Amt sind Richter zu Neutralität verpflichtet.

 

§ 2

  1. Jeder Mensch und jede staatliche Institution kann Anklage gegen Personen, Unternehmen, staatliche Institutionen oder das Gericht erheben. Des Weiteren kann jeder Mensch gegen Gesetze klagen.
  2. Das Gericht muss, wenn es den Umständen nach ohne Einbußen von Sorgfältigkeit zumutbar und ohne Konflikt mit § 2.4 möglich ist, eingegangene Klagen innerhalb von zwei Stunden verhandeln. Richter sind zu Ihrer Arbeit, insbesondere zur Anwesenheit bei Verhandlungen, verpflichtet. Im dringenden Verhinderungsfall entfällt diese Pflicht.
  3. Eine Anklage, gestellt von der gleichen Person in derselben Sache, ist nur in begründeten Fällen möglich.
  4. Das Gericht legt unter Berücksichtigung von geschäftlichen und außerstaatlichen Terminen beider Parteien sowie unter Berücksichtigung einer Angemessenen Vorbereitungszeit für die Verteidigung einen Zeitpunkt für die Verhandlung fest. Beide Parteien sind zur Anwesenheit verpflichtet. Im dringenden Verhinderungsfall entfällt diese Pflicht und das Gericht legt einen neuen Termin fest.
  5. Gerichtsverhandlungen sind für die Öffentlichkeit zugänglich.

 

§ 3

  1. Vor Gericht werden beide Parteien angehört. Das Gericht leitet die Diskussion neutral und kann Rückfragen stellen. Bevor sich die Richter entsprechend § 3.2 zurückziehen ist der Angeklagte der letzte, dem vom Gericht das Wort erteilt wird. Es können Beweismittel und Zeugen vor Gericht eingesetzt werden.
  2. Nach einer vertraulichen Besprechung, auf welcher auch über das Strafmaß diskutiert wird, stimmen die Richter öffentlich über die Schuld des Angeklagten ab. Sind die Richter mehrheitlich der Auffassung, dass kein Zweifel an der Schuld des Angeklagten besteht, wird dieser schuldiggesprochen.
  3. Anschließend wird ein Vorschlag für das Strafmaß vorgestellt. Auch über diesen stimmen die Richter ab. Wird er mehrheitlich angenommen, tritt die entsprechende Strafe in Kraft. Falls nicht, beraten sich die Richter erneut vertraulich und die Abstimmung über das Strafmaß wird nach § 3.3 – eventuell mit einem neuen Vorschlag für das Strafmaß – wiederholt.

 

§ 4

  1. Folgende Strafen kann das Gericht aussprechen: Geldzahlungen an den Staat; unbezahlte Arbeitsleistungen.
  2. Personen, welche nicht über die robertanische Staatsbürgerschaft verfügen, können vom Gericht außerdem des Staates verwiesen werden. Dies gilt im Sinne von § 3.3 als Strafe.
  3. Zusätzlich können Verfügungen bezüglich Schadensersatzes erlassen werden. Diese gelten ebenfalls im Sinne von § 3.3 als Strafen.

 

§ 5

  1. Die §§ 3.2 und 3.3 beziehen sich ausschließlich auf sämtliche Klagen, welche sich nicht gegen Gesetzte richten.
  2. Im Falle von Klagen gegen Gesetze werden die Abgeordneten informiert, und jeder Abgeordnete hat das Recht, die Partei des Angeklagten im Sinne der §§ 2.4 und 3.1 zu vertreten. Eine Entscheidung des Gerichts in einem solchen Fall hat keine strafrechtlichen Auswirkungen auf die Abgeordneten selbst; sie nehmen diese rechtliche Position lediglich ein, um für die Rechtmäßigkeit des Gesetzes zu argumentieren.
  3. Falls ein Gesetz in seinem Sinn gegen die Verfassung verstößt, oder die Verabschiedung des Gesetzes nicht ordnungsgemäß zuging, und die Richter dies mehrheitlich bei der öffentlichen Abstimmung in der Verhandlung feststellen, wird es für ungültig erklärt.

 

§6 (Anmerkungen)

  1. In diesem Gesetzbuch wird das generische Maskulinum verwendet. Alle männlichen Formulierungen beziehen sich auf entsprechende Personen aller Geschlechter.
  2. „Parteien“ im Sinne dieses Gesetzbuches sind sowohl der/die Kläger als auch der/die Angeklagte/-n.
  3. In §§ 3 und 5.3 bezieht sich der Begriff „Richter“ ausschließlich auf die anwesenden Richter.

 

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