Hinweis auf die Entschuldigungsregelung
In der Vergangenheit hat folgender Satz aus der Schulbesuchsverordnung aufgrund unterschiedlicher Lesarten für Irritationen gesorgt: „Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.“
Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, möchte ich an dieser Stelle für alle die formaljuristisch korrekte Lesart vorstellen:
Ist ein Schüler bspw. am Montag krank, muss er bis spätestens Dienstag (zweiter Unterrichtstag der Verhinderung) entschuldigt werden. Wir bitten jedoch um eine unverzügliche Abmeldung an der Schule durch Anruf am Morgen im Sekretariat oder Eintrag in webuntis durch die Erziehungsberechtigten.
Die schriftliche Entschuldigung (mindestens mit handschriftlicher Unterschrift) muss bis zum dritten Werktag (hier zählen Samstage mit) nach der Krankmeldung in der Schule beim Klassenlehrertandem vorliegen. Hier wird auch ein per E-Mail versendetes Foto der unterschriebenen Entschuldigung akzeptiert.
Leider muss ich auf diese bisweilen kleinlich wirkenden Regelungen hinweisen, da die Frage, ob ein*e Schüler*in entschuldigt gefehlt hat oder nicht, ernste Konsequenzen haben kann. In der Notenbildungsverordnung heißt es nämlich „versäumt [ein Schüler] unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ [Note 6] erteilt.“
Ich hoffe sehr, dass diese Klarstellung der Rechtsgrundlage dazu beiträgt, einheitlich und transparent und selbstverständlich immer auch mit Augenmaß verfahren zu können. Wie so oft erspart klare Kommunikation im Vorfeld unliebsame „Nachsorge“.
Weitere Informationen zur Entschuldigungsregelung finden Sie hier in diesem PDF-Dokument.
Mathias Meier-Gerwig
Schulleiter