Entschuldigungsregelung
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
die Landesregierung hat im Zuge der Neufassung des Schulgesetzes auch einige Verordnungen überarbeitet – unter anderem auch die Schulbesuchsverordnung.
Diese Neufassung sieht erfreulicherweise im §2 eine deutliche Erleichterung für die Familien bei der Entschuldigungsregelung vor: § 2 Verhinderung der Teilnahme
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch nach § 1 Absatz 1 verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Das Vorliegen des zwingenden Grundes ist bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft zu machen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.
Die für unseren Alltag zentrale Änderung ist, dass die Eltern ihre Kinder ab sofort elektronisch entschuldigen können. Dies beinhaltet sowohl eine Mitteilung per E-Mail als auch die Eintragung in IServ – über den Eltern-Account.
Dies macht es natürlich zwingend erforderlich, dass die Kinder keinen Zugriff auf den Eltern-Account haben. Nur so kann Missbrauch verhindert werden. Ich bitte daher dringend um eine gewissenhafte Passworthygiene. Eine gesonderte unterschriebene Entschuldigung im Nachgang ist damit nicht mehr erforderlich. Die Frist zur Entschuldigungspflicht bleibt bei zwei Tagen: „spätestens am zweiten Tag der Verhinderung“.
Diese Regelung erlaubt es uns auch, die Entschuldigungszettel in der Kursstufe abzuschaffen. Auch in der Kursstufe können Sie Ihre Kinder bzw. volljährige Schüler*innen sich selbst sogleich mit der Krankmeldung entschuldigen. Die Tutoren sehen diese Abwesenheiten.
Beurlaubungen müssen nach wie vor schriftlich im Voraus beantragt werden; einzelne Stunden beim Fachlehrer, bis zu zwei Tage beim Tutor, mehr als zwei Tage bei der Schulleitung.
Bei Zweifeln an der Echtheit einer elterlichen Entschuldigung werden meine Kolleg*innen zur Klärung ggfs. auf Sie zukommen.
Die bisherige Regelung der Notenbildungsverordnung zum unentschuldigten Fehlen bei Klassenarbeiten/ Klausuren bleiben bestehen: „versäumt [ein*e Schüler*in] unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.“ Daher auch der Hinweis, dass Sie Ihr Kind in IServ sogleich für mehrere Tage krankmelden/ entschuldigen können, wenn Sie wissen, dass der Schulbesuch längere Zeit nicht möglich sein wird.
Ich bin froh, dass die bisherige Verfahrensweise durch diese neue Regelung ersetzt und für uns alle deutlich vereinfacht wurde.
Mit besten Grüßen
Mathias Meier-Gerwig
– Schulleiter –