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Geschäftsordnung des Parlaments von Robertanien

Anmerkung: In dieser Geschäftsordnung wird eine weibliche Formulierung verwendet. Diese Formulierung schließt ausdrücklich alle Geschlechter ein.

Präambel Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise und Befugnisse des Parlaments von Robertanien. Das Parlament vertritt die Interessen der Bürgerinnen und gestaltet die politische Ordnung des Staates mit.

§1 Zusammensetzung und Wahl

  1. Das Parlament setzt sich aus Vertreterinnen zusammen, die über Listenplätze von zuvor gewählten Parteien entsandt werden. Die Sitzverteilung erfolgt entsprechend dem Wahlergebnis der Parteien.
  2. Die Amtszeit der Abgeordneten ist auf die Dauer des Projekts beschränkt.
  3. Falls ein Mitglied ausscheidet, rückt die Kandidatin, welche den nächsten Listenplatz hat, auf.

§2 Aufgaben und Befugnisse

  1. Das Parlament erlässt Gesetze und Entschließungsanträge. Letzteres ist eine Möglichkeit für das Parlament, seine Position begleitend zu bestimmten Gesetzesvorhaben zu erklären und die Regierung aufzufordern, etwas Bestimmtes beim Vollzug des Gesetzes zu tun.
  2. Das Parlament kann Anträge zu Gesetzesänderungen und neue Gesetzesinitiativen einbringen.
  3. Es wählt die Kanzlerin und die fünf Richterinnen.
  4. Es kann zusammen mit dem Organisationsteam mit einer jeweiligen Zweidrittelmehrheit die Verfassung ändern.
  5. Das Parlament kann Ausschüsse zur Bearbeitung spezifischer Themen einsetzen.

§3 Sitzungen

  1. Das Parlament tritt in regelmäßigen Sitzungen zusammen. Über eine Änderung der Termine entscheidet das Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit.
  2. Die Sitzungen werden von einer gewählten Parlamentspräsidentin geleitet. Die konstituierende Sitzung leitet der König Kai I. bis zu ihrer Wahl.
  3. Jede Sitzung beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit. Die Beschlussfähigkeit ist genau dann gegeben, wenn mindestens elf Abgeordnete anwesend sind.
  4. Gesetze und Entschließungsanträge werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  5. Jede Sitzung muss respektvoll und dem hohen Haus würdig ablaufen.
  6. Die Tagesordnung legt der Parlamentspräsident nach Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden fest. Darin wird eine maximale Redezeit pro Fraktion bestimmt.

§4 Gesetzesinitiativen

  1. Jedes Mitglied des Parlaments hat das Recht, Gesetzesinitiativen zu stellen.
  2. Gesetzesinitiativen sollen mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich bei der Parlamentspräsidentin eingereicht werden. Diese leitet sie so schnell wie möglich an alle Parlamentarierinnen weiter.
  3. Dringlichkeitsanträge können auch kurzfristig eingebracht werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder zustimmt.

§5 Abstimmungen

  1. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
  2. Die Wahl der Kanzlerin ist grundsätzlich geheim.

§6 Disziplinarmaßnahmen

  1. Alle Mitglieder des Parlaments genießen Immunität* und Indemnität**.
  2. Mitglieder, die wiederholt gegen die Ordnung verstoßen oder ihrer Verantwortung nicht nachkommen, können von der Parlamentspräsidentin per Ordnungsruf ermahnt oder mit einer Zweidrittelmehrheit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

§7 Inkrafttreten und Änderungen

  1. Diese Geschäftsordnung tritt mit der Zustimmung der Mehrheit des Parlaments in Kraft.
  2. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

*Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Parlaments wegen einer strafbaren Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Die Immunität ist auf die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament begrenzt und kann nur auf Beschluss des Parlaments aufgehoben werden. Das Parlament muss auch jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten genehmigen. Strafverfahren müssen ausgesetzt werden, wenn es das Parlament verlangt. Zweck der Immunität ist es, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments insbesondere auch bei politisch motivierten Klagen gegen Abgeordnete zu schützen.

**Indemnität bedeutet, dass Abgeordnete zu keiner Zeit wegen Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament, in der Fraktion oder in einem Ausschuss gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Davon ausgenommen sind verleumderische Beleidigungen.



 
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